Auskunftspflicht für Zubereitungen gemäss Artikel 31
Die Auskunftspflicht für Zubereitungen (Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr chemischen Stoffen bestehen) z.B. Klebstoffe, Kontaktsprays, Bildschirmreiniger, Ätzmittel, Öle, Farben usw. wird über das Sicherheitsdatenblatt erfüllt. Diese Sicherheitsdatenblätter werden von uns Online zur Verfügung gestellt und können von Ihnen kostenlos heruntergeladen bzw. ausgedruckt werden. Sie können aber auch die Sicherheitsdatenblätter per E-Mail unter business@conrad.ch anfordern.
Die GHS bzw. die CLP (Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 umgesetzt. Diese Verordnung ist am 30.12.2008 im Amtsblatt der EU erschienen und am 20.01.2009 in Kraft getreten und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gültig. Durch CLP gibt es neue Gefahrensymbole, Gefahrenklassen und Unterteilungen in Kategorien, Einstufungskriterien für Stoffe und Zubereitungen, Gefahrenbezeichnungen, Sicherheitshinweise, Signalwörter und Änderungen im Sicherheitsdatenblatt.
Demnach gilt:
- Chemische Stoffe sind bis spätestens zum 01. Dezember 2010 nach CLP einzustufen und zu kennzeichnen.
- Für Zubereitungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.Juni 2015. Nach Beendigung der Übergangsfristen ist die neue Einstufung und Kennzeichnung nach CLP verbindlich. Dennoch hat ein Teil unserer Lieferanten bereits auf CLP umgestellt.